Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines – Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 i.V. § 14 BGB (nachfolgend als "Kunde/n" bezeichnet). Verträge über Lieferungen kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden AGB zustande. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt ZOGI Europe GmbH nicht an, es sei denn, ZOGI Europe GmbH hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn ZOGI Europe GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von ZOGI Europe GmbH. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
2. Leistungsbeschreibung, Angebot und Bestellung
Die elektronischen, schriftlichen oder mündlichen Angebote von ZOGI EUROPE GMBH stellen kein Angebot im Rechtssinne dar, sondern verstehen sich nur als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von ZOGI Europe GmbH, spätestens jedoch mit Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Die Angebote und Auftragsbestätigungen von ZOGI Europe GmbH erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung des Kunden.
3. Mitwirkungspflichten
Der Kunde ist verpflichtet nach dem Vertrag oder nach Treu und Glauben Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere erforderliche Genehmigungen oder Veredelungsdaten in geeignetem Format einzuholen und bereit zu stellen. Hinsichtlich der Freigaben wird auf Ziff. 8 verwiesen. ZOGI Europe GmbH ist berechtigt, dem Kunden für die Erbringung der Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist ZOGI Europe GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bisher entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
4. Lieferung / Lieferzeit
Die Lieferung erfolgt ab Lager Deutschland, solange nichts Anderweitiges vereinbart wurde. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht ab Fabrik berechnet. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht spätestens mit der Lieferung ab Werk oder Auslieferungslager auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Zusendung durch ZOGI Europe GmbH vereinbart wurde. Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Beginn der von ZOGI Europe GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller aus den unter 3. genannten Mitwirkungspflichten des Kunden herrührenden Fragen voraus. Genannte Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn die Verbindlichkeit des genannten Zeitpunktes wird durch ZOGI Europe GmbH ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Lieferzeitpunkt ist die Absendung ab Werk oder Lager oder es ist, wenn die Ware ohne Verschulden von ZOGI Europe GmbH nicht rechtzeitig abgesendet wird, die Meldung der Versandbereitschaft maßgebend. Für die Dauer der Prüfung von Reinzeichnungen, Vorabmustern, Klischees usw. durch den Kunden gilt die Lieferzeit als unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an den Kunden bis zum Eintreffen seiner schriftlichen Stellungnahme. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von ZOGI Europe GmbH erfolgt vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung und setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. ZOGI Europe GmbH ist zu zumutbaren Teillieferungen und Fakturierung solcher Teillieferungen berechtigt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ZOGI Europe GmbH berechtigt, für den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. ZOGI Europe GmbH behält sich weitere Ansprüche vor. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. ZOGI Europe GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ZOGI Europe GmbH zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ZOGI Europe GmbH ist ZOGI Europe GmbH zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von ZOGI Europe GmbH zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von ZOGI Europe GmbH auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. ZOGI Europe GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Preise
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von ZOGI Europe GmbH ab Lager Deutschland, ausschließlich Werbeanbringung, Verpackung, Versendungskosten und Zölle. Etwaige Bankgebühren für Auslandsüberweisungen gehen zu Lasten des Kunden. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von ZOGI EUROPE GMBH eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
6. Zahlungsbedingungen / Aufrechnung / Zurückbehaltung
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln, betreffend den Folgen des Zahlungsverzugs. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist nur statthaft, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder von ZOGI EUROPE GMBH nicht bestrittene Gegenansprüche handelt.
7. Eigentumsvorbehalt
ZOGI EUROPE GMBH behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ZOGI EUROPE GMBH berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern. In der Zurücknahme der Kaufsache durch ZOGI EUROPE GMBH liegt ein Rücktritt vom Vertrag. ZOGI EUROPE GMBH ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde ZOGI EUROPE GMBH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit ZOGI EUROPE GMBH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ZOGI EUROPE GMBH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den ZOGI EUROPE GMBH entstandenen Ausfall. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt ZOGI EUROPE GMBH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung von ZOGI EUROPE GMBH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von ZOGI EUROPE GMBH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ZOGI EUROPE GMBH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann ZOGI EUROPE GMBH verlangen, dass der Kunde ZOGI EUROPE GMBH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für ZOGI EUROPE GMBH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, ZOGI EUROPE GMBH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ZOGI EUROPE GMBH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, ZOGI EUROPE GMBH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt ZOGI EUROPE GMBH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde ZOGI EUROPE GMBH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ZOGI EUROPE GMBH. Der Kunde tritt ZOGI EUROPE GMBH auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von ZOGI EUROPE GMBH gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. ZOGI EUROPE GMBH verpflichtet sich, die ZOGI EUROPE GMBH zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von ZOGI EUROPE GMBH die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ZOGI EUROPE GMBH.
8. Sonderanfertigungen
Bei Aufträgen auf Sonderanfertigung bedürfen alle Angaben über Ausführung, Abmessung usw. ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung. Soweit nicht anders vereinbart, verbleibt die Gestaltung bei Eigenentwicklungsaufträgen nach Vorlagen gleich welcher Art bei ZOGI EUROPE GMBH. Geringe Abweichungen auch nachfolgender Aufträge können produktionsbedingt sein und werden vom Kunden akzeptiert. Eine Vervielfältigung, Nachbildung oder Weitergabe von ZOGI EUROPE GMBH erstellten Zeichnungen, Muster oder Vorlagen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ZOGI EUROPE GMBH zulässig. Bei Fertigung nach Muster, Zeichnung oder Angaben des Bestellers haftet dieser für eine Verletzung von Schutzrechten Dritter, sowie von Gesetzen, von denen ZOGI EUROPE GMBH keine Kenntnis haben kann. Vom Besteller verlangte Muster, Fotos, Montagen oder Entwürfe gehen zu seinen Lasten: Die Produktionsfreigabe hat unverzüglich zu erfolgen. Andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit entsprechend. Bis zur schriftlichen Freigabe ruht die Fertigung des bestimmten Artikels. Der Kunde erklärt sich mit der Freigabe von digitalem Bildmaterial einverstanden. Mit der Freigabeerklärung geht die Gefahr für etwaige Fehler auf den Besteller über, es sei denn, es handelt sich um grobe Fehler, die von ZOGI EUROPE GMBH erkannt werden konnten oder erst bei der anschließenden Fertigung im Werk entstanden sind. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen im branchenüblichen Umfang bis zu 10 % der bestellten Mengen gegen Berechnung behält ZOGI EUROPE GMBH sich vor. Rechte und Ansprüche an Werkzeugen oder Entwicklungsmodellen bestehen für den Kunden nicht, auch wenn Kostenanteile von ihm vergütet werden. ZOGI EUROPE GMBH ist berechtigt, diese Teile innerhalb von 14 Tagen zurückzufordern. Bei nicht erfolgter Rückgabe von Entwicklungsmodellen werden die überlassenen Teile mit dem bei ZOGI EUROPE GMBH entstandenen Aufwand in Rechnung gestellt. Das Einverständnis zur Abbildung von Sonderanfertigungen wird vorausgesetzt und bedarf keiner zusätzlichen Genehmigung. Bei Verlust von Filmen oder anderen Vorlagen wird keine Haftung übernommen.
9. Rücksendungen
Rücksendungen werden nur vorbehaltlich der Genehmigung und Prüfung durch ZOGI EUROPE GMBH angenommen. Die Annahme einer Rücksendung bedeutet auf keinen Fall eine Anerkennung eines Mangels oder der sonstigen Beanstandung des Kunden. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung, auch die des zufälligen Untergangs, auf Gefahr des Kunden. Bei einer Rücksendung, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Falle von Annahmeverweigerungen, wird ZOGI EUROPE GMBH eine Wiedereinlagerungspauschale berechnen. Von ZOGI EUROPE GMBH gelieferte Ware wird nicht zur Gutschrift zurückgenommen, außer wenn vorher das schriftliche Einverständnis von ZOGI EUROPE GMBH eingeholt wurde, die gelieferte Ware standardisierte Lagerware darstellt und anderweitig verwendbar ist. Die Berechnung des Gutschriftbetrages erfolgt anhand einer Bewertung der zurückgenommenen Gegenstände unter Abzug der für den Auftrag und die Bearbeitung der Rücksendung entstandenen Bearbeitungskosten sowie etwaiger Aufwendungen für die Instandsetzung. Der Betrag einer Gutschrift beläuft sich höchstens auf den Preis, der zur Zeit der Rücksendung gilt. Ist der fakturierte Preis niedriger, so stellt dieser den Höchstbetrag dar. Im Falle der Rücknahme hat der Kunde 30 % des Preises, der zur Zeit der Rücksendung gilt, für die erneute Einlagerung der Gegenstände zu bezahlen. Dieser Betrag wird von der Gutschrift ebenfalls in Abzug gebracht.
10. Abtretung
Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden gegen ZOGI EUROPE GMBH aus der Geschäftsbeziehung bedarf zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von ZOGI EUROPE GMBH, die ZOGI EUROPE GMBH bei berechtigtem Interesse des Kunden nicht unbillig verweigern wird.
11. Mängelhaftung
Die Feststellung offensichtlicher Mängel muss ZOGI EUROPE GMBH innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Lieferung der Ware schriftlich angezeigt werden. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Unter- suchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist ZOGI EUROPE GMBH nach Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung trägt ZOGI EUROPE GMBH die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Ergibt die Überprüfung einer Mangelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, ist ZOGI EUROPE GMBH berechtigt dem Kunden eine Aufwands-/ Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es in diesem Fall unbenommen, ZOGI EUROPE GMBH einen niedrigeren Aufwand als den in Rechnung gestellten, nachzuweisen. Mängelrechte verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. In der Bearbeitung einer Mangelanzeige des Kunden durch ZOGI EUROPE GMBH ist kein Anerkenntnis des Mangels zu sehen. Die Bearbeitung einer Mangelanzeige führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Dies gilt auch wenn ZOGI EUROPE GMBH auf Mangelanzeige des Kunden eine Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vornimmt. Eine Nachbesserung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nachbesserung auslösenden Mangels und evtl. im Wege der Nachbesserung neu entstandene Mängel Einfluss haben. Soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, bleiben die Rechte des Kunden gem. §§ 478, 479 BGB unberührt, vorausgesetzt der Kunde hat die ihm gem. § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten erfüllt.
12. Gesamthaftung
ZOGI EUROPE GMBH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ZOGI EUROPE GMBH beruhen. Soweit ZOGI EUROPE GMBH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. ZOGI EUROPE GMBH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ZOGI EUROPE GMBH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von ZOGI EUROPE GMBH auch im Rahmen von Ziff. 11 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13. Höhere Gewalt
Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
14. Datenschutz
Gemäß § 28 BDSG weist ZOGI EUROPE GMBH darauf hin, dass die zur Abwicklung notwendigen Daten gespeichert werden.
15. Schlussbestimmung / Gerichtsstand und Erfüllungsort, anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist Keltern. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Keltern.
Die vom Kunden im Rahmen seiner Bestellung freiwillig mitgeteilten personenbezogenen Daten werden ausschließlich unter Beachtung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der EU-Verordnung 2016/679, Datenschutz - Grundordnung (DSGVO) und des Telemediengesetzes (TMG) verwendet.
Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die rechtlich oder wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der ursprünglichen Regelung beabsichtigt haben. Dies gilt auch für etwaige Vertragslücken.
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
Stand Dezember/2022